OLG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2019
12 U 207/18
Normen:
VVG § 86; SGB X § 116;
Fundstellen:
r+s 2019, 357
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 182/17

Berücksichtigung gesetzlichen Forderungsübergangs bei der Tenorierung von Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 12 U 207/18

DRsp Nr. 2019/7143

Berücksichtigung gesetzlichen Forderungsübergangs bei der Tenorierung von Schadensersatzansprüchen

Es greift zu kurz, wenn ein Ausspruch über die Schadensersatzpflicht des Schädigers lediglich insoweit beschränkt wird, als kein Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hat. Denn darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Leistungen Dritter, wie z.B. der Sozialversicherungsträger, für die ebenfalls ein gesetzlicher Forderungsübergang in Betracht kommt.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 182/17, zu Ziffer 3 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom ... 2017 gegen ... Uhr auf der Kreuzung S... Straße/M... Straße in ... entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit entstandene und noch entstehende Schadensersatzansprüche nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.