BayObLG - Beschluss vom 02.02.2023
201 ObOWi 1555/22
Normen:
OWiG § 79;
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 24.06.2022

Berücksichtigung möglicher Entschuldigungsgründe des Betroffenen im Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiGNichtberücksichtigung eines Terminsverlegungsantrags durch Verteidiger als Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GGVerfahrensverstoß bei fehlender Entscheidung über Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1555/22

DRsp Nr. 2023/4671

Berücksichtigung möglicher Entschuldigungsgründe des Betroffenen im Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG Nichtberücksichtigung eines Terminsverlegungsantrags durch Verteidiger als Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Verfahrensverstoß bei fehlender Entscheidung über Terminsverlegungsantrag des Verteidigers

1. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich mit möglichen Entschuldigungsgründen des Betroffenen auseinandersetzen.2. Wird ein Terminsverlegungsantrag des Verteidigers weder durch Beschluss zurückgewiesen noch in einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erwähnt, liegt in dieser Nichtberücksichtigung bzw. Nichterörterung des Entschuldigungsvorbringens nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 11.01.2001 - 2 ObOWi 607/00 = ZfSch 2001, 186 = BeckRS 2001, 10226).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Betroffenen wird dessen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24.06.2022 zugelassen.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das in Ziffer I. genannte Urteil aufgehoben.

III.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kelheim zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79;

Gründe

I.