BayObLG - Beschluss vom 22.02.2023
201 ObOWi 1555/22
Normen:
OWiG § 74; OWiG § 79 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 24.06.2022

Berücksichtigung von Entschuldigungsgründen für Nichterscheinen bei Prüfung eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiGVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtentscheidung über TerminsverlegungsantragVerletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichterwähnung des Terminverlegungsantrags im Verwerfungsurteil

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1555/22

DRsp Nr. 2023/4327

Berücksichtigung von Entschuldigungsgründen für Nichterscheinen bei Prüfung eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtentscheidung über Terminsverlegungsantrag Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichterwähnung des Terminverlegungsantrags im Verwerfungsurteil

1. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich mit möglichen Entschuldigungsgründen des Betroffenen auseinandersetzen.2. Wird ein Terminsverlegungsantrag des Verteidigers weder durch Beschluss zurückgewiesen noch in einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG erwähnt, liegt in dieser Nichtberücksichtigung bzw. Nichterörterung des Entschuldigungsvorbringens nicht nur ein Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 11.01.2001 - 2 ObOWi 607/00 = ZfSch 2001, 186 = BeckRS 2001, 10226).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Betroffenen wird dessen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24.06.2022 zugelassen.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das in Ziffer I. genannte Urteil aufgehoben.

III.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kelheim zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 74; OWiG § 79 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.