OVG Sachsen - Beschluss vom 29.11.2017
3 B 274/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 4-5 und S. 6 Nr. 2 und S. 7; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 28 Abs. 6 S. 2; StVG § 29 Abs. 6 S. 1-2; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; FeV § 46;
Fundstellen:
DÖV 2018, 251
VRS 2017, 241
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 775/17

Berücksichtigung von nicht gelöschten und abgelaufenen Eintragungen im FER bei der Berechnung des maßgeblichen Punktestandes; Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 3 B 274/17

DRsp Nr. 2018/1141

Berücksichtigung von nicht gelöschten und abgelaufenen Eintragungen im FER bei der Berechnung des maßgeblichen Punktestandes; Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Sind Eintragungen im FER zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gelöscht, weil ihre Tilgungsfrist oder die Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 StVG noch nicht abgelaufen ist, sind sie von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Berechnung des nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG maßgeblichen Punktestandes zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Zeitraum bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch gelöscht werden.2. Das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot wird durch § 4 Abs. 5 Satz StVG kraft Spezialität verdrängt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. August 2017 - 6 L 775/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 4-5 und S. 6 Nr. 2 und S. 7; StVG § 4 Abs. 6; StVG § 28 Abs. 6 S. 2; StVG § 29 Abs. 6 S. 1-2; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; FeV § 46;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis.