KG - Beschluss vom 13.05.2019
3 Ws (B) 113/19 - 122 Ss 54/19
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; BKatV § 3 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 345 OWi 469/18

Berücksichtigung von Voreintragungen bei der Bemessung der Geldbuße

KG, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 113/19 - 122 Ss 54/19

DRsp Nr. 2020/16080

Berücksichtigung von Voreintragungen bei der Bemessung der Geldbuße

1. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob Voreintragungen im Fahreignungsregister verwertbar und nicht getilgt oder tilgungsreif sind, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, wann eine Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist. 2. Außerdem ist die Art des Verkehrsverstoßes mitzuteilen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3; BKatV § 3 Abs. 4a;

Gründe:

I.