1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts - Az.: 14 O 257/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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