OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.01.2016
5 U 286/11-38
Normen:
VVG § 172; BUZ § 1; BUZ § 2;
Fundstellen:
VersR 2016, 1103
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 257/09

Berufsunfähigkeit eines Kochs bei einer auf den Kontakt mit Feuchtigkeit und Lebensmitteln zurück zu führenden Hauterkrankung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 5 U 286/11-38

DRsp Nr. 2016/12194

Berufsunfähigkeit eines Kochs bei einer auf den Kontakt mit Feuchtigkeit und Lebensmitteln zurück zu führenden Hauterkrankung

Ein an einer erheblichen, auf den Kontakt mit Feuchtigkeit und Lebensmitteln zurückzuführende Hauterkrankung an Händen und Armen leidender Koch ist nicht berufsunfähig, wenn er ohne ins Gewicht fallende gesundheitliche, zeitliche oder berufliche Belastungen durch Tragen von Schutzhandschuhen das Auftreten und die Verstärkung der Hauterkrankung verhindern kann. Dass die von ihm alternativ eingeschlagene Behandlung mit Kortikoiden einen Raubbau an der Gesundheit bedeutet, ist unerheblich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2011 verkündete Urteil des Landgerichts - Az.: 14 O 257/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.