BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVa ZR 113/83
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; VVG § 38 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 296
VersR 1985, 981
ZfS 1985, 374
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Prämienrückständen gegenüber dem Inhaber eines Kfz-Sicherungsscheins

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 113/83

DRsp Nr. 1994/4422

Berufung auf Leistungsfreiheit wegen Prämienrückständen gegenüber dem Inhaber eines Kfz-Sicherungsscheins

»Zu den Anforderungen eines Kraftfahrzeug-Sicherungscheins.« 1. Die Kaskoversicherung muß gegenüber einem redlichen Inhaber eines Sicherungsscheins für die Richtigkeit ihrer Angaben einstehen. Daraus folgt, daß sie sich bei fehlenden Angaben über eine Leistungsfreiheit nicht auf § 38 Abs. 2 VVG berufen kann. 2. Beträgt bei einer Prämienhöhe von 1052 DM der Rückstand 52,50 DM, so kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG berufen. 3. Die Rechtsfolgen nach § 1 Abs. 2 S. 4 AKB und nach § 38 Abs. 2 VVG treten nur bei entsprechendem Hinweis des Versicherers ein.

Normenkette:

AKB § 1 Abs. 2 ; BGB § 242 ; VVG § 38 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die nebenberuflich einen Omnibus-Reisedienst betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Fahrzeugversicherung.

Am 1. April 1979 hatte die Klägerin einen Omnibus gekauft. Unter dem 20. April 1979 beantragte sie bei der Beklagten über den Zeugen S. eine Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung mit 2.000 DM Selbstbeteiligung. In der von dem Zeugen S. unterzeichneten Rubrik unten links auf dem Antrag heißt es: