Am 27.11.90 fuhr der Angeklagte gegen 00.47 Uhr mit seinem Pkw in die öffentliche Tiefgarage der AltstadtsanierungsGmbH an der Rosengasse in D., um sich mit einem Bekannten zu treffen. Weil er diesen nicht antraf, wollte er die Garage gegen 01.04 Uhr wieder verlassen. Wegen eines Bedienungsfehlers öffnete sich jedoch die Schranke an der Ausfahrt nicht. Hierauf holte der Angeklagte aus dem Kofferraum seines Pkw mehrere Holzklötze, hob die Schranke mit der Hand hoch und klemmte sie mit den Holzklötzen fest. Dann passierte er mit seinem Pkw die Ausfahrt. Als er anschließend die Klötze wieder entfernte, ließ er die Schranke abrupt herunterfallen. Dadurch rastete sie nicht in waagrechter Stellung ein, sondern schlug mit der Spitze auf den Boden auf und zerbrach. Der Schäden betrug etwa 1.000 DM.
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