BayObLG - Urteil vom 13.04.1992
1 St RR 2/92
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 349
JR 1993, 114
NZV 1992, 326
VRS 83, 267

Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall

BayObLG, Urteil vom 13.04.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 2/92

DRsp Nr. 1993/3683

Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall

Ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrer, nachdem er aus einer öffentlichen Tiefgarage herausgefahren ist, die Schranke an der Ausfahrt in einer Weise schließt, daß diese beschädigt wird. In einem solchen Fall ist auch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 StVO nicht erfüllt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 27.11.90 fuhr der Angeklagte gegen 00.47 Uhr mit seinem Pkw in die öffentliche Tiefgarage der AltstadtsanierungsGmbH an der Rosengasse in D., um sich mit einem Bekannten zu treffen. Weil er diesen nicht antraf, wollte er die Garage gegen 01.04 Uhr wieder verlassen. Wegen eines Bedienungsfehlers öffnete sich jedoch die Schranke an der Ausfahrt nicht. Hierauf holte der Angeklagte aus dem Kofferraum seines Pkw mehrere Holzklötze, hob die Schranke mit der Hand hoch und klemmte sie mit den Holzklötzen fest. Dann passierte er mit seinem Pkw die Ausfahrt. Als er anschließend die Klötze wieder entfernte, ließ er die Schranke abrupt herunterfallen. Dadurch rastete sie nicht in waagrechter Stellung ein, sondern schlug mit der Spitze auf den Boden auf und zerbrach. Der Schäden betrug etwa 1.000 DM.