BGH - Urteil vom 08.01.1986
VIII ZR 8/85
Normen:
BGB §§ 305, 157, 276 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 143
MDR 1986, 577
NJW 1986, 1099
VRS 70, 411
VersR 1986, 492
ZfS 1986, 196
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Beschädigung eines nicht vollkaskoversicherten, zum Verkauf stehenden Fahrzeugs bei einer Probefahrt

BGH, Urteil vom 08.01.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 8/85

DRsp Nr. 1994/4373

Beschädigung eines nicht vollkaskoversicherten, zum Verkauf stehenden Fahrzeugs bei einer Probefahrt

»Übernimmt ein Kraftfahrzeughändler den Auftrag, den Verkauf des Gebrauchtwagens eines Neuwagenkunden zu vermitteln und gibt er bei Abschluß des Vermittlungsvertrages zur Frage der Versicherung des Kraftwagens für Probefahrten keine Erklärung ab, so darf der Eigentümer des nicht Vollkasko versicherten Gebrauchtwagens die Annahme des Auftrages dahin verstehen, der Händler werde für eine Fahrzeugversicherung sorgen. Unterläßt der Händler dies, muß er den Eigentümer im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs durch einen vom probefahrenden Kaufinteressenten verschuldeten Unfall wegen positiver Vertragsverletzung so stellen, als hätte er eine Vollkaskoversicherung für das in seine Obhut genommene Fahrzeug abgeschlossen.«

Normenkette:

BGB §§ 305, 157, 276 ;

Tatbestand: