BGH - Urteil vom 26.09.1985
III ZR 61/84
Normen:
PflichtversG § 2 Abs.2 S.4;
Fundstellen:
BGHZ 96, 50
DRsp II(229)234b
MDR 1986, 563
NJW 1986, 848
VRS 70, 128

Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die Mindestversicherungssummen übersteigenden Beträge

BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen III ZR 61/84

DRsp Nr. 1992/4146

Beschränkung des beamtenrechtlichen Rückgriffanspruchs auf die Mindestversicherungssummen übersteigenden Beträge

Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 PflichtversG hat für den Fall eines von einem Beamten grob fahrlässig verursachten Unfalls zur Folge, daß der beamtenrechtliche Rückgriffsanspruch des Dienstherrn auf den die Mindestversicherungssummen des PflichtversG übersteigenden Betrag beschränkt ist.

Normenkette:

PflichtversG § 2 Abs.2 S.4;

Gründe:

»Das [klagende] Land [Hessen] nimmt Rückgriff bei einem Beamten, der [als Fahrer eines Dienstkraftwagens] in Ausübung eines ihm anvertrauten hoheitlichen Amtes einem Dritten Schaden zugefügt hat, für den das Land nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG einstehen mußte. Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund der Vorschrift des Art. 34 Satz 1 GG Schadensersatz geleistet, so ist nach § 91 Abs. 2 HBG [Hessisches Beamtengesetz] der Rückgriff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Voraussetzungen hat das BerGer. [im Ergebnis zutreffend] bejaht. ...