OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.1993
8 U 569/91
Normen:
BGB §§ 276 823 847 ; ZPO § 511a § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1997, 179
OLGZ 1994, 304
SpuRt 1995, 274
VersR 1994, 735
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Beschwer des Klägers nach Änderung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe - Schmerzensgeld bei unfallbedingter hochgradiger Hirnschädigung - Anforderungen an einen Veranstalter von Fallschirmsprungausbildungen

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 8 U 569/91

DRsp Nr. 1995/3989

Beschwer des Klägers nach Änderung der Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe - Schmerzensgeld bei unfallbedingter hochgradiger Hirnschädigung - Anforderungen an einen Veranstalter von Fallschirmsprungausbildungen

»1. Der Kläger ist beschwert, wenn zwar im Ersturteil auf ein Schmerzensgeld in der Höhe seiner Vorstellungen erkannt worden ist, aber nach Verkündung dieses Urteils infolge einer Änderung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1993, 327 = NJW 1993, 781) neue Beurteilungskriterien ein höheres Schmerzensgeld begründen können.2. Ein Schmerzensgeld von 250000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 600 DM sind gerechtfertigt, wenn infolge einer unfallbedingten hochgradigen Hirnschädigung die Persönlichkeit des 27jährigen Verletzten nahezu völlig zerstört, jedoch ein Minimum an gezielter Reaktionsfähigkeit vorhanden geblieben ist.3. Zu den Anforderungen an einen Veranstalter von Fallschirmsprungausbildungen und den damit befaßten Sprunglehrer bei einem Erstsprung nach vierstündiger, unmittelbar vorhergehender theoretischer Unterweisung (Windverhältnisse, Landepunkt bei Gewässern im Absprungbereich, Rettungsvorkehrungen).«

Normenkette:

BGB §§ 276 823 847 ; ZPO § 511a § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: