VGH Bayern - Beschluss vom 26.02.2021
11 CS 20.2979
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; ZPO § 180 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.2011

Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Erreichens der Punktzahl im Fahrregister; Zustellung bei abweichender Adresse

VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2979

DRsp Nr. 2021/5947

Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Erreichens der Punktzahl im Fahrregister; Zustellung bei abweichender Adresse

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5; ZPO § 180 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Die ihm am 13. November 2015 in den USA erteilte Fahrerlaubnis wurde am 7. November 2018 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.

Mit Schreiben vom 6. März 2020 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 verwarnte sie ihn wegen Erreichens von sechs Punkten. Die Schreiben wurden jeweils laut Postzustellungsurkunde in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für den Antragsteller nunmehr acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Daraufhin hörte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag, das an seine gemeldete Wohnanschrift gerichtet war, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.