OVG Saarland - Urteil vom 23.05.2016
2 A 5/16
Normen:
LBO 2004/2015 § 12 Abs. 2 S. 1-2; LBO 2004/2015 § 17 Abs. 2; LBO § 58 Abs. 1; LBO § 59 Abs. 1; LBO 2004/2015 § 60 Abs. 2; LBO 2004 § 61 Abs. 2 S. 1 Nr. 6; LBO 2004/2015 § 82 Abs. 1; VwGO § 114 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; StVO § 33 Abs. 2 S. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1352
BauR 2017, 2220
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 887/14

Beseitigungsanordnung einer sog. Videowall; Einzelfallprüfung der Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage als bauliche Anlage hinsichtlich Ablenkungswirkung; Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn i.R.d. Verfahrensfreistellungsverfahrens

OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 2 A 5/16

DRsp Nr. 2016/10360

Beseitigungsanordnung einer sog. Videowall; Einzelfallprüfung der Verkehrsgefährdung durch eine Werbeanlage als bauliche Anlage hinsichtlich Ablenkungswirkung; Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn i.R.d. Verfahrensfreistellungsverfahrens

Eine auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Rahmen der Verfahrensfreistellung vorgenommene Anzeige sowie eine gegebenenfalls daraufhin von der Gemeinde erteilte "Bestätigung" der Verfahrensfreistellung, verbunden mit der Erklärung, dass der Ausführung "baurechtlich nichts entgegen stehe", führt mit Blick auf die (auch) dem damaligen Verfahrensfreistellungsverfahren zu entnehmende Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht zu Einschränkugen bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der betroffenen Anlagen und sie steht insoweit auch einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015).