I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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