FG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.2009
14 K 324/08
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8; KraftStG § 12; StVZO § 23 Abs. 6a;

Besteuerung eines Wohnmobils

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 324/08

DRsp Nr. 2010/1740

Besteuerung eines Wohnmobils

1. Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. 2. Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben. 3. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage ab 1.1.2006 geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist. 4. Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils. 5. In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31.12.2005 liegt lediglich eine Rückwirkung zu Gunsten der Stpfl. im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1.1.2006 hinsichtlich des Steuersatzes. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1; KraftStG § 8; KraftStG § 12; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand: