OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.06.2020
1 Rb 34 Ss 802/19
Normen:
AbfVerbrG § 18 Abs. 2 Nr. 2; AbfVerbrG § 18b Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 130;
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 760 Js 9940/19

Bestimmtheit des Vorwurfs im BußgeldbescheidUmgrenzungsfunktion des Vorwurfs im BußgeldbescheidFahrlässige illegale Verbringung von AbfällenEinstellung des Verfahrens wegen fehlerhaftem Bußgeldbescheid

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 1 Rb 34 Ss 802/19

DRsp Nr. 2022/1531

Bestimmtheit des Vorwurfs im Bußgeldbescheid Umgrenzungsfunktion des Vorwurfs im Bußgeldbescheid Fahrlässige illegale Verbringung von Abfällen Einstellung des Verfahrens wegen fehlerhaftem Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid, mit dem die illegale Verbringung von Abfällen vorgeworfen wird, leidet an einem besonders schwerwiegenden Mangel, da er Tatzeit, Tatort, Umfang des Abfalls und die sonstigen Umstände nicht erkennen lässt, die dem Betroffenen vorgeworfen werden. Er wird der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Das Verfahren ist deshalb einzustellen.

Tenor

1

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 07. Juni 2019 aufgehoben.

2

Das Verfahren wird eingestellt.

3

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

AbfVerbrG § 18 Abs. 2 Nr. 2; AbfVerbrG § 18b Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3; OWiG § 130;

Gründe

I.