BGH - Urteil vom 12.12.2017
VI ZR 611/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 365
DAR 2018, 117
DAR 2018, 312
MDR 2018, 176
NJW 2018, 938
VersR 2018, 239
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 36/16
LG Bonn, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 106/16

Bestimmung des für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts; Ermittlung des Restwerts für ein beschädigtes Fahrzeug im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands; Rechtsverfolgungskosten als eigenständige Schadensposition

BGH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen VI ZR 611/16

DRsp Nr. 2018/285

Bestimmung des für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts; Ermittlung des Restwerts für ein beschädigtes Fahrzeug im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands; Rechtsverfolgungskosten als eigenständige Schadensposition

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.b) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert (Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand