OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.01.2015
I-5 SA 81/14
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 316

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen I-5 SA 81/14

DRsp Nr. 2015/8098

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

Nimmt der Antragsteller einer später vom Versicherer abgelehnten Berufsunfähigkeitsversicherung u.a. den Versicherer und einen Versicherungsvermittler auf Schadensersatz in Anspruch und besteht kein gemeinsamer Gerichtsstand, so erscheint es sachgerecht, abweichend von dem Grundsatz, dass als gemeinsamer Grundsatz das Gericht bestimmt wird, an dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aus Verbraucherschutzgründen das Gericht des besonderen Gerichtsstandes gem. § 215 Abs. 1 VVG als zuständig zu bestimmen.

Tenor

Das Landgericht Krefeld wird als zuständiges Prozessgericht für den Rechtsstreit bestimmt

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) bis 4) wegen Ansprüchen aufgrund einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Versicherung auf Schadensersatz zu verklagen.