BGH - Urteil vom 06.10.1987
VI ZR 155/86
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1, § 559 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbedarf 3
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Bindungswirkung 1
BGHR ZPO § 559 Abs. 1 Antragserweiterung 1
DAR 1988, 20
DRsp I(147)237b-c
DRsp I(147)237b-e
ES Kfz-Schaden M-2/43
FamRZ 1988, 37
MDR 1988, 217
NJW-RR 1988, 66
VRS 74, 94
VersR 1987, 1243
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

BGH, Urteil vom 06.10.1987 - Aktenzeichen VI ZR 155/86

DRsp Nr. 1992/2894

Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

»1. Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen. Bei hohem Einkommen eines getöteten (unterhaltspflichtigen) Elternteils kann die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens an ein Kind zu einem Rentenbetrag führen, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht. 2. Zur (Wieder-) Erweiterung des Revisionsantrages im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht.«

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1, § 559 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Erstklägerin ist die Witwe, der am 1. Februar 1966 geborene Zweitkläger und die am 19. Februar 1977 geborene Drittklägerin sind die Kinder des am 15. Mai 1980 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen Arztes Dr. U. Unfallbeteiligt war der Erstbeklagte mit einem Kraftfahrzeug des Zweitbeklagten, welches bei der Drittbeklagten haftpflichtver sichert ist.