BGH - Beschluss vom 15.12.2021
XII ZB 245/20
Normen:
VBVG § 5 Abs. 4; VBVG § 9 S. 1; BGB § 1836c Nr. 2; BGB § 1836d;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 124
FamRZ 2022, 731
FuR 2022, 269
MDR 2022, 526
Vorinstanzen:
AG Zittau, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 138/00
LG Görlitz, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 20/20

Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten; Nichtberücksichtigung der den Vermögenswerten gegenüberstehenden Schulden oder Verpflichtungen; Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XII ZB 245/20

DRsp Nr. 2022/3514

Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten; Nichtberücksichtigung der den Vermögenswerten gegenüberstehenden Schulden oder Verpflichtungen; Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten

a) Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743). Dies gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich zeitlich vorausgegangener Betreuervergütungen.b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).

Tenor