OLG Celle - Urteil vom 08.09.2016
8 U 70/16
Normen:
VVG § 5 Abs. 3; VVG § 172;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 225/15

Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Celle, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 8 U 70/16

DRsp Nr. 2016/19846

Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Zur Frage, wann bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Änderungsantrag unter Würdigung aller Umstände dahin auszulegen ist, dass die Leistungsdauer über die beantragte Versicherungsdauer hinausgehen soll.

Die Leistungsdauer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ohne Weiteres über die Versicherungsdauer hinausgehen. Stellt der Versicherungsnehmer im Rahmen einer laufenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einen Änderungsantrag, wonach bei unveränderten Angaben zum "Endalter" und "Ablauf" lediglich die Versicherungsdauer und die Beitragsdauer abgeändert werden sollen, so ist nicht ersichtlich, dass damit auch eine Reduzierung der Leistungsdauer einher gehen sollte.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.683,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 zu zahlen.