BGH - Urteil vom 22.11.2016
VI ZR 40/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 18;
Fundstellen:
DAR 2017, 302
NZV 2017, 318
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 723/14
LG Tübingen, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 106/15

Betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers durch die Verletzung des Arbeitnehmers bei einem Unfall im Straßenverkehr

BGH, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen VI ZR 40/16

DRsp Nr. 2017/942

Betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers durch die Verletzung des Arbeitnehmers bei einem Unfall im Straßenverkehr

StVG § 7, § 18 EFZG § 6 a) Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5).b) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).