BGH - Urteil vom 07.05.1996
VI ZR 102/95
Normen:
BGB § 249 , § 842 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 249 BGB
AuA 1997, 36
BB 1996, 2096
BGHR BGB § 249 Erwerbsschaden 1
BGHR BGB § 842 Erwerbsschaden 3
BGHZ 133, 1
DAR 1996, 355
DB 1997, 373
DRsp I(147)326c-e
MDR 1996, 911
NJW 1996, 2296
NZA 1996, 972
NZV 1996, 355
SP 1996, 311
VRS 91, 409
VerkMitt 1997, 1
VersR 1996, 1117
ZIP 1996, 1349
ZfS 1996, 330
r+s 1996, 309
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen VI ZR 102/95

DRsp Nr. 1996/23542

Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

»a) Schadensrechtlich ist im Regelfall davon auszugehen, daß das Weihnachts- und Urlaubsgeld - unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung - auch ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellt. Der Verletzte erleidet daher im Falle unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit einen erstattungspflichtigen Schaden. b) Freistellungstage sind schadensrechtlich wie Urlaubstage zu behandeln. c) Bei der Berechnung der Verdienstausfallbeträge muß das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld auf die Jahrestage unter Abzug der Urlaubs- und Freistellungstage verteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 , § 842 ;

Tatbestand:

Das klagende Land macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche des in seinen Diensten stehenden Kraftfahrers P. gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend, die P. anläßlich eines Verkehrsunfalls am 16. Dezember 1987 entstanden.

An diesem Tage geriet K. mit seinem Pkw BMW auf der Bundesautobahn A 92 ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern und prallte schließlich - nach Beschädigung eines anderen Fahrzeugs - gegen einen Dienstwagen des klagenden Landes, dessen Fahrer P. bereits auf den Mittelstreifen ausgewichen war.