Das klagende Land macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche des in seinen Diensten stehenden Kraftfahrers P. gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend, die P. anläßlich eines Verkehrsunfalls am 16. Dezember 1987 entstanden.
An diesem Tage geriet K. mit seinem Pkw BMW auf der Bundesautobahn A 92 ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern und prallte schließlich - nach Beschädigung eines anderen Fahrzeugs - gegen einen Dienstwagen des klagenden Landes, dessen Fahrer P. bereits auf den Mittelstreifen ausgewichen war.
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