OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
I-10 U 203/04
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 § 8 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 ; BGB § 249 Satz 2 (a.F.) § 254 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2004

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen I-10 U 203/04

DRsp Nr. 2006/18838

Beweis des ersten Anscheins bei einem Auffahrunfall

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5 § 8 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 ; BGB § 249 Satz 2 (a.F.) § 254 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Der Senat folgt den Gründen der Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1.