OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2015
13 U 49/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 114/10

Beweisanzeichen für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 13 U 49/13

DRsp Nr. 2016/5690

Beweisanzeichen für das Vorliegen eines gestellten Unfalls

1. Das Einnehmen einer aktiven Prozessrolle durch den Unfallverursacher ist ein gewichtiges Indiz gegen einen gestellten Unfall. 2. Der Anspruch auf Ersatz von Schäden an einem verunfallten Fahrzeug scheidet aus, wenn an der beschädigten Stelle bereits ein nicht sachgemäß reparierter Vorschaden bestand. Eine richterliche Schadensschätzung kommt insoweit nur in Betracht, soweit hierfür Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 6.3.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an den Kläger 5.124,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.5.2010 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 5.124,40 € für den Zeitraum 20.2.2010 bis 2.5.2010 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 484,30 € freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.