SchlHOLG - Beschluss vom 23.09.2016
7 U 58/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; 823 Abs. 1 BGB; ZPO § 286;

Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen

SchlHOLG, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 7 U 58/16

DRsp Nr. 2016/18737

Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen

1. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass sich ein Unfall entweder überhaupt nicht ereignet oder aber es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich zum Beispiel ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompatibilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse.2. Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung den Nachweis zu führen, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt. Doch genügt für den Nachweis die erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung.