BGH - Urteil vom 16.02.2023
4 StR 211/22
Normen:
StGB § 315d Abs. 2; StPO § 344 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 361
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 507 Js 281/19

Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz in Abgrenzung zum Gefährdungsvorsatz i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Beschränken der Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die strafrechtliche Bewertung des zur Kollision führenden Fahrverhaltens eines Täters

BGH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 4 StR 211/22

DRsp Nr. 2023/5497

Beweiserwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz in Abgrenzung zum Gefährdungsvorsatz i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Beschränken der Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die strafrechtliche Bewertung des zur Kollision führenden Fahrverhaltens eines Täters

Im Hinblick auf ein Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge sind Beweiserwägungen, mit denen das Tatgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint, schon dann nicht tragfähig, wenn sie in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen stehen, mit denen das Gericht seine Überzeugung vom Vorliegen bedingten Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB begründet.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juni 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 2; StPO § 344 Abs. 1;

Gründe