OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2009
3 Ss OWi 805/09
Normen:
StPO § 34a; StPO § 44; StPO § 346; StPO § 347; StPO § 349;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 35 OWi 617/09

Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 805/09

DRsp Nr. 2009/28392

Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung

Ist im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, so beweist dies auch ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Einer weiteren schriftlichen Rechtsmittelbelehrung bei Urteilszustellung bedarf es dann nicht.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 34a; StPO § 44; StPO § 346; StPO § 347; StPO § 349;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2009 Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen am 24.07.2009 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h) zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt und unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (BI. 65 - 71 d. A.).