OLG Nürnberg - Beschluß vom 21.06.1993
8 W 1632/93
Normen:
AUB § 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 97
NZV 1994, 443
SP 1993, 402
VerkMitt 1993, 88
VersR 1994, 167
ZfS 1994, 100
r+s 1995, 39

Beweislast des Versicherers bezüglich einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers

OLG Nürnberg, Beschluß vom 21.06.1993 - Aktenzeichen 8 W 1632/93

DRsp Nr. 1994/12935

Beweislast des Versicherers bezüglich einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers

Der für den Haftungsausschluß nach § 2 Abs. 1 AUB beweispflichtige Versicherer kann den Beweis, daß der Unfall auf einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung des Versicherungsnehmers beruht, nicht durch die Auswertung einer beim Versicherungsnehmer vorgenommenen Blutprobe mit einer BAK von mindestens 2,35 o/oo führen, wenn der Auswertung nur jeweils eine Messung nach dem ADH-Verfahren und dem Verfahren nach Widmark zugrundeliegen. BAK-Werte, die nur aufgrund von 2 Einzelwerten ermittelt werden, sind forensisch nicht verwertbar.

Normenkette:

AUB § 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Tragung der Prozeßkosten aus eigenen Mitteln nicht in der Lage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Erfolgsaussicht.