OLG Nürnberg - Urteil vom 01.04.1993
8 U 3326/92
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1993, 253
VersR 1994, 173
ZfS 1994, 173

Beweislast für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 8 U 3326/92

DRsp Nr. 1994/12938

Beweislast für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung

Die Beweislast für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung liegt beim Versicherer; die Wahrscheinlichkeit einer vorherigen, vorgetäuschten Entwendung hat hierbei lediglich eine indizielle Bedeutung.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, § 511 f ZPO.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Beklagten nur teilweise (hinsichtlich der Schadenshöhe) Erfolg.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Ersturteil dahin abzuändern, daß diese nur zur Zahlung in Höhe von DM 45.872,91 nebst Zinsen verurteilt wird. Die darüber hinausgehende Klage sowie die weitergehende Berufung sind als unbegründet abzuweisen.

I.1. Hinsichtlich des Haftungsgrundes kann dahinstehen, ob die Klägerin zu Recht den Versicherungsfall der Entwendung (§ 12 Abs. 1 I b AKB) geltend macht.

Jedenfalls kann sie sich mit Erfolg auf den Versicherungsfall des Brandes berufen, § 12 Abs. 1 I a AKB.