OLG Hamm - Urteil vom 06.12.1996
20 U 131/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1997, 206
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 363/95

Beweiswürdigung bei angenommener Vortäuschung eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 20 U 131/96

DRsp Nr. 1997/2000

Beweiswürdigung bei angenommener Vortäuschung eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

Die Vortäuschung eines Diebstahls wird unwahrscheinlich, wenn das Bestehen eines Versicherungsvertrages für den Diebstahlszeitraum offensichtlich zweifelhaft werden konnte.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung Zahlung von 40.975,00 DM als Diebstahlentschädigung für sein versichertes Fahrzeug BMW 325 i Cabriolet.

Der Kläger ließ das Fahrzeug, das er am 31. Juni 1991 neu für ca. 75.000,00 DM erworben hat, am 29. Dezember 1994 zum Winter hin abmelden und kündigte den Versicherungsvertrag bei der Beklagten zum 01.01.1995.

Der Kläger behauptet, der Wagen sei in der Zeit vom 28.12.1994 mittags bis zum 29.12.1994 in aus dem Carport vor dem Hause entwendet worden.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet den Diebstahl mit näherer Darlegung im einzelnen und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Der Kläger habe Falschangaben durch Verschweigen der Anfertigung eines Nachschlüssels gemacht.