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Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise abzuändern, weil den Kläger ein Mithaftungsanteil von 25 % trifft.
Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß von einer Vorfahrtsverletzung durch die Beklagte zu 1) auszugehen und ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist. Andererseits konnte der Kläger jedoch auch nicht den Nachweis führen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt, so daß ein Mithaftungsanteil von 25 % unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt erscheint (§ 7, 17 StVG).
Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, daß die Beklagte zu 1) (der eine Vorfahrtsverletzung zur Last fällt) nicht den Nachweis führen konnte, daß der Kläger trotz Rotlicht an der Fußgängerbedarfsampel weitergefahren sei, ist, nicht zu beanstanden.
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