OLG Hamm - Urteil vom 30.07.2009
4 U 76/09
Normen:
StVZO § 29; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 205/08

Bewerbung der Durchführung der Hauptuntersuchung mit TÜV + AU; Verwirkung einer Vertragsstrafe

OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 76/09

DRsp Nr. 2009/20652

Bewerbung der Durchführung der Hauptuntersuchung mit "TÜV + AU"; Verwirkung einer Vertragsstrafe

Hat sich der Inhaber einer Kfz-Werkstatt in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, die Bewerbung der Durchführung der Hauptuntersuchung mit dem Begriff "TÜV" zu unterlassen, so ist im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe verwirkt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVZO § 29; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

In einer Zeitungswerbung vom 28.09.2007 warb die Beklagte zu 1. u.a. mit den Worten "Unsere Leistungen: ... TÜV + AU ...".