Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.07.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In einer Zeitungswerbung vom 28.09.2007 warb die Beklagte zu 1. u.a. mit den Worten "Unsere Leistungen: ... TÜV + AU ...".
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