OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2021
16 E 648/20
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 375/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis durch Nachweis der Fahrungeeignetheit eines Betroffenen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 16 E 648/20

DRsp Nr. 2021/2993

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis durch Nachweis der Fahrungeeignetheit eines Betroffenen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juli 2020 teilweise geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - bewilligt und Rechtsanwalt T. N. aus C. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).