OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2019
16 E 232/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 13919/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Kraftfahreignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 16 E 232/17

DRsp Nr. 2022/6967

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens hinsichtlich Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Kraftfahreignung

Im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erst dann vor, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Es genügt vielmehr, dass offen ist, ob sich die angegriffene Maßnahme als rechtmäßig erweist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2017 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - bewilligt und Rechtsanwalt L. aus F. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.