OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2009
9 W 57/08
Normen:
ZPO § 67; ZPO § 114; StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 506
OLGReport-Hamm 2009, 461
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/08

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die in der Einräumung des durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls behaupteten Sachverhalts bestehende Rechtsverteidigung des neben der Haftpflichtversicherung beklagten Fahrers bei Behauptung einer Unfallmanipulation

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 9 W 57/08

DRsp Nr. 2009/13616

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die in der Einräumung des durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls behaupteten Sachverhalts bestehende Rechtsverteidigung des neben der Haftpflichtversicherung beklagten Fahrers bei Behauptung einer Unfallmanipulation

Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 22. September 2008 - nicht abgeholfen durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 67; ZPO § 114; StVG § 7; StVG § 17; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.