OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2009
3 Ss OWi 948/08
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 151
NZV 2009, 303
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 12 OWi 069/08

Bezugnahme auf ein Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung in den Gründen des Bußgeldurteils; Zulässige Zonenausdehnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 948/08

DRsp Nr. 2009/3161

Bezugnahme auf ein Messprotokoll einer Geschwindigkeitsmessung in den Gründen des Bußgeldurteils; Zulässige Zonenausdehnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung

1. Messprotokolle sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind. 2. Wird die Geschwindigkeitsmessung nur 900 Meter nach einem Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO durchgeführt, kann sich der Betroffene nicht auf eine zu große Zonenausdehnung berufen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 41 Abs. 2;

Gründe: