BGH - 03.04.1985 (3 StR 551/85) - DRsp Nr. 1996/14105
BGH, vom 03.04.1985 - Aktenzeichen 3 StR 551/85
DRsp Nr. 1996/14105
Der Antrag, Tonaufzeichnungen in der Hauptverhandlung abzuspielen, ist auf die Einnahme eines Augenscheins gerichtet.Auch in Fällen schwerer Kriminalität ist es grundsätzlich unzulässig, außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung das nicht-öffentlich gesprochene Wort des Angeklagten (hier: Eingangsgespräch in JVA) mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel gegen seinen Willen verwenden zu können (hier: mittels auditiv-linguistischen Gutachten).
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