BGH vom 13.11.1985
IVa ZR 24/84
Normen:
AKB § 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)235b
VersR 1986, 131

BGH - 13.11.1985 (IVa ZR 24/84) - DRsp Nr. 1992/4050

BGH, vom 13.11.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 24/84

DRsp Nr. 1992/4050

Beweislast des Versicherers dafür, daß ein Vertrag über die vorläufige Deckung Ä in sittenwidriger Weise Ä erst nach Eintritt eines Schadens geschlossen und rückdatiert wurde.

Normenkette:

AKB § 1 ;

»... Das BerGer. .. führt .. aus, die Kl. [VersNehmer in der Kraftfahrtversicherung] habe den ihr obliegenden Beweis der Erteilung der vorläufigen Deckung nicht erbracht. Sie trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein Vertrag über die vorläufige Deckung zustande gekommen sei. Die Bekl. [Versicherer] habe mit ihrer Behauptung der Rückdatierung [des Vertrags auf einen vor Eintritt des VersFalls ( 19. 5. 81 ) liegenden Zeitpunkt] die Darstellung der Kl. über die Erteilung der vorläufigen Deckung bestritten; das reiche zur Rechtsverteidigung aus. Die Bekl. brauche nicht den vollen Beweis des Gegenteils, daß der Vertrag über die vorläufige Deckung nicht zustande gekommen oder rückdatiert worden sei, im Sinne eines Hauptbeweises zu führen.

Diese Ausführungen .. legen .. das Verständnis nahe, daß der Berufungsrichter nach der Beweislast entscheiden wollte. Zumindest kann das nicht ausgeschlossen werden. Dann beruht das Urteil aber auf einer Verkennung der Beweislast.