BGH vom 27.02.1991
3 StR 476/90
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB §§ 69, 69 a ;

BGH - 27.02.1991 (3 StR 476/90) - DRsp Nr. 1994/612

BGH, vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 3 StR 476/90

DRsp Nr. 1994/612

Die Dauer der Sperrfrist bemißt sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Dabei darf sich die Sperrfrist nicht allein an der Schwere der Tatschuld ausgerichten; diese ist jedoch von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB §§ 69, 69 a ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Das gilt nicht nur für den Schuld- und Strafausspruch, sondern auch im Hinblick auf die vom Landgericht festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.