BGH - Beschluß vom 03.11.1994
1 StR 498/94
Normen:
StGB § 242 ; StVG § 21 ;

BGH - Beschluß vom 03.11.1994 (1 StR 498/94) - DRsp Nr. 1995/97

BGH, Beschluß vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 1 StR 498/94

DRsp Nr. 1995/97

Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen in Tateinheit, wenn der Diebstahl noch nicht beendet war, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis begann.

Normenkette:

StGB § 242 ; StVG § 21 ;

Gründe:

1. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, besteht, was das Landgericht übersehen hat, Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen dem Diebstahl zu Fall 7 und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Fall 3 der Urteilsgründe. Bei diesem Diebstahl (Entwendung einer Stereoanlage im Wert von ca. 2.500 DM aus einem Pfarrhaus) liegt es nahe, daß die Beute so umfangreich war, daß der Angeklagte sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrem Abtransport auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war. Deshalb ist in diesem Fall zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß der Diebstahl noch nicht beendet war, als das erneute Fahren ohne Fahrerlaubnis begann (vgl. BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 1 sowie BGH, Beschlüsse vom 28. November 1980 - 2 StR 630/80 - und vom 1. Juli 1981 - 2 StR 201/81).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.