BGH - Beschluß vom 04.01.1994
4 StR 718/93
Normen:
StGB § 66, § 69, § 74 ; StPO § 244 Abs. 2, § 344 ;
Fundstellen:
DRsp III(310)259Nr. 1d aa (Ls)
StV 1994, 479
wistra 1994, 224

BGH - Beschluß vom 04.01.1994 (4 StR 718/93) - DRsp Nr. 1994/3547

BGH, Beschluß vom 04.01.1994 - Aktenzeichen 4 StR 718/93

DRsp Nr. 1994/3547

1. Bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, müssen die Umstände mitgeteilt werden, aufgrund derer sich diese Vernehmung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 66 Abs. 2 liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Urteil muß deutlich machen, daß er sich dieses Ermessens bei der Entscheidung bewußt war. 3. Bei der Bemessung der Sperre nach § 69 a StGB kommt es auf die Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit, nicht die allgemeinen Strafzumessungsregeln an. 4. Eine Einziehung von Gegenständen, die der Täter erst nach der Straftat erworben hat, ist regelmäßig ausgeschlossen.

Normenkette:

StGB § 66, § 69, § 74 ; StPO § 244 Abs. 2, § 344 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen und das Verfahren beanstanden, haben nur teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin sieht, daß das Landgericht den Zeugen T. nicht vernommen hat, ist seine Rüge unzulässig, weil er keine Umstände mitteilt, aufgrund derer sich die Vernehmung des Zeugen aufgedrängt hätte.

Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig und im übrigen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 1993 zutreffend dargelegt hat.