BGH - Beschluß vom 04.08.1994
4 StR 409/94
Normen:
StGB § 69a;

BGH - Beschluß vom 04.08.1994 (4 StR 409/94) - DRsp Nr. 1995/430

BGH, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 4 StR 409/94

DRsp Nr. 1995/430

»Die Bemessung der Sperrfrist ist im Urteil zu begründen.«

Normenkette:

StGB § 69a;

Gründe:

Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 1994 zutreffend dargelegt hat.