BGH - Beschluß vom 07.04.1994
4 StR 130/94
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 464

BGH - Beschluß vom 07.04.1994 (4 StR 130/94) - DRsp Nr. 1994/3366

BGH, Beschluß vom 07.04.1994 - Aktenzeichen 4 StR 130/94

DRsp Nr. 1994/3366

Ist der Verkehrsunfall eines alkoholsierten Kraftfahrers auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen, so genügt dies zwar häufig für den Nachweis der relativen Fahruntauglichkeit, jedoch unter Umständen ausnahmsweise dann nicht, wenn Grund der überhöhten Geschwindigkeit Flucht vor der Polizei war.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bestimmt, daß von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr vor der Maßregel zu vollziehen ist, und eine Frist von einem Jahr festgesetzt, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.