BGH - Beschluß vom 07.07.1981
1 StR 53/81
Normen:
OWiG (1975) § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 30, 173
LM OWiG § 73 Nr. 2
MDR 1981, 952
NJW 1981, 2133
NStZ 1981, 394
Vorinstanzen:
AG Erlangen,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 07.07.1981 (1 StR 53/81) - DRsp Nr. 1994/5009

BGH, Beschluß vom 07.07.1981 - Aktenzeichen 1 StR 53/81

DRsp Nr. 1994/5009

»Auch weiter Entfernung zwischen Wohnsitz des Betroffenen und Gerichtsort darf das Gericht nach § 73 Abs. 2 OWiG zur Identifizierung des Täters an Hand von Lichtbildern das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen, ohne verpflichtet zu sein, zuvor den für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Richter mit einem Identifizierungsversuch zu beauftragen.«

Normenkette:

OWiG (1975) § 73 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid über 100,-- DM ließ das Amtsgericht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 OWiG den Betroffenen durch den ersuchten Richter vernehmen. Der Betroffene erklärte, er mache zum Schuldvorwurf keine Angaben. Daraufhin ordnete das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung an und verwarf denn den Einspruch, weil der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben war. Nachdem der Betroffene auch vor dem ersuchten Richter zum Schuldvorwurf keine Angaben gemacht hatte, habe die Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Tatfahrzeug gefahren habe, nur an Hand eines Vergleichs mit den bei den Akten befindlichen Lichtbildern oder durch Gegenüberstellung mit zwei Polizeibeamten als Zeugen geklärt werden können.