Die Strafkammer hat den Angeklagten B. (ebenso wie den früheren Mitangeklagten V.) wegen Verstoßes gegen das
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf den früheren Mitangeklagten V. zu erstrecken ist.
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