BGH - Beschluß vom 08.08.1994
1 StR 278/94
Normen:
StGB § 69 ; WaffG § 6 ;
Fundstellen:
StV 1995, 301

BGH - Beschluß vom 08.08.1994 (1 StR 278/94) - DRsp Nr. 1995/420

BGH, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 278/94

DRsp Nr. 1995/420

»1. Ist nach § 6 Abs. 3 WaffenG dieses Gesetz auf Kriegswaffen (hier: Maschinenpistole) anwendbar, so darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, daß es sich um eine Kriegswaffe handelt. 2. Die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis kommt bei anderen als den in § 69 Abs. 2 StGB aufgezählten Straftaten (hier: WaffenG) nur aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung in Betracht.«

Normenkette:

StGB § 69 ; WaffG § 6 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten B. (ebenso wie den früheren Mitangeklagten V.) wegen Verstoßes gegen das WaffG (jeweils) zu Freiheitsstrafen verurteilt; darüberhinaus hat sie dem Angeklagten B. die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf den früheren Mitangeklagten V. zu erstrecken ist.