I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat auf Revision des vom Amtsrichter wegen einer Übertretung der §§ 1 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilten Angeklagten über die Frage zu entscheiden, ob der von ihm benutzte private Parkplatz eines Cafés als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu gelten hat. Diesen Platz hatte der Inhaber des Cafés neben seinem Lokal nur für seine Gäste und Lieferer bereitgestellt und auf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift "Parken für Gäste" hingewiesen. Dort hinterstellte der Angeklagte, der den Inhaber des Cafés aus geschäftlichen Gründen aufsuchte, seine Lastwagen. Als er wieder wegfuhr, stieß er aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug an eine Personenwagen, den dessen Führer inzwischen ebenfalls auf dem Platz abgestellt hatte, und beschädigte diesen Wagen.
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