BGH - Beschluß vom 12.04.1994
4 StR 688/93
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 80
StV 1994, 543

BGH - Beschluß vom 12.04.1994 (4 StR 688/93) - DRsp Nr. 1994/3356

BGH, Beschluß vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 4 StR 688/93

DRsp Nr. 1994/3356

1. Auch nicht alkoholisierte Kraftfahrer beachten nicht stets die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Überhöhte Geschwindigkeit und Flucht vor der Polizei können - müssen aber nicht - für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. 2. Die Rücksichtslosigkeit einer grob verkehrswidrigen Fahrweise (zu schnelles Fahren) kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Fahrer vor der Polizei flüchtet. 3. Der Mitfahrer in dem Pkw gehört zu den durch § 315 c StGB geschützten Personen. 4. Eine konkrete Gefahr zeigt sich in der unmittelbaren Beeinträchtigung der Sicherheit eines anderen oder einer fremden Sache; die bloße räumliche Nähe zu einem anderen Fahrzeug genügt heirfür nicht.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe: