BGH - Beschluß vom 15.03.1994
4 StR 87/94
Normen:
StGB § 46, § 315 b;

BGH - Beschluß vom 15.03.1994 (4 StR 87/94) - DRsp Nr. 1994/3457

BGH, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 4 StR 87/94

DRsp Nr. 1994/3457

Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wird.

Normenkette:

StGB § 46, § 315 b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Februar 1994 Bezug genommen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Zur Strafzumessung hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt: "Gerade im vorliegenden Fall können im Rahmen der angemessenen Strafe auch Gesichtspunkte der Generalprävention nicht außer acht gelassen werden. Die Gerichte haben im Hinblick auf den Opferschutz klarzustellen, daß sie solche Übergriffe, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, nicht ohne empfindliche Ahndung hinnehmen."

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.