BGH - Beschluß vom 17.05.1978
2 StR 618/77
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG (1975) § 73, § 74 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 44
Vorinstanzen:
AG Homberg (Efze),
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 17.05.1978 (2 StR 618/77) - DRsp Nr. 1994/5307

BGH, Beschluß vom 17.05.1978 - Aktenzeichen 2 StR 618/77

DRsp Nr. 1994/5307

»Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angeordnet und läßt sich dieser nach ordnungsmäßiger Ladung in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten, so muß dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter nur stattgegeben werden, wenn die Vernehmung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist und dem Betroffenen das persönliche Erscheinen wegen zu weiter Entfernung vom Gerichtsort nicht zugemutet werden kann.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG (1975) § 73, § 74 ;

Gründe:

I. Der Regierungspräsident in Kassel hat den in Hamburg wohnhaften Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 10. November 1976 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 150, -- DM belegt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Homberg/Efze Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Diesem Termin ist der Betroffene trotz ordnungsmäßiger Ladung ferngeblieben. Sein persönliches Erscheinen war nicht angeordnet worden.